Aktenzeichen bitte immer anführen
05 KO.2019.306
ON 8
Konkurseröffnungsedikt
Über Antrag des Liquidators wurde über das Vermögen der
Everest Wealth Management AG in Liquidation, 9490 Vaduz,
FL-0002.302.055-8
mit Beschluss des Fürstlichen Landgerichtes vom 09.10.2019 das Konkurs-verfahren eröffnet.
Die Rechtswirkungen der Konkurseröffnung treten am 12.10.2019, das ist der Tag nach der Veröffentlichung des Konkursedikts im Amtsblatt, ein.
Zum Masseverwalter wird Mag. Antonius Falkner, Rechtsanwalt, Pflugstrasse 32, 9490 Vaduz (Tel.: 237 26 26, Fax: 237 26 20, E-mail: office@rechtsanwalt-falkner.com) bestellt.
Alle Gläubiger der Everest Wealth Management AG in Liquidation werden aufgefordert, ihre Forderungen unter Angabe des Rechtsgrundes und der beanspruchten Klasse (Masseforderung, Klassen 1 - 4) bis längstens 04.12.2019 beim Masseverwalter anzumelden und zwar unter genauer ziffernmässiger Angabe der Forderungen sowie der geltend gemachten Zinsen und die Belege zur Glaubhaftmachung ihrer Forderungen beizuschliessen.
Gläubiger, die ihre Forderungen später anmelden, haben die dadurch verursachten zusätzlichen Kosten zu tragen und können früher geprüfte Forderungen nicht mehr bestreiten.
Die allgemeine Prüfungstagsatzung wird auf
Mittwoch, 18. Dezember 2019, 09.00 Uhr, Verhandlungssaal 6,
beim Fürstlichen Landgericht, Spaniagasse 1, 9490 Vaduz, anberaumt.
Alle Gläubiger werden aufgefordert, zu dieser Tagsatzung die Belege zur Glaubhaftmachung ihrer Forderungen mitzubringen, soweit diese nicht bereits der Forderungsanmeldung beigeschlossen wurden.
Alle weiteren Veröffentlichungen betreffend dieses Konkursverfahren erfolgen im Amtsblatt.
Die Konkurseröffnung ist bei den Liegenschaften der Gemeinschuldnerin sowie im FL Öffentlichkeitsregister, Pfändungsregister und in allen Registern, in denen Rechte des geistigen Eigentums verzeichnet sind, unter Ersichtlichmachung des Tages der Konkurseröffnung anzumerken.
Verfügungen über Sendungen, Depots und Guthaben der Gemein-schuldnerin und dergleichen sind nur mit Zustimmung des Masseverwalters zu vollziehen.
Das Konkurseröffnungsedikt gilt als Bestellungsurkunde des Masseverwalters im Sinne des Art. 4 Abs. 2 KO.
Fürstliches Landgericht
Vaduz, 09.10.2019