Personen mit Wohnsitz in Liechtenstein wird zum Ausgleich der durch die Blindheit verursachten Mehraufwendungen und wegen der durch ihr Gebrechen bedingten besonderen Belastung eine
Blindenbeihilfe ausgerichtet.
Anspruch auf Blindenbeihilfe haben liechtensteinische Staatsbürger, schweizerische Staatsbürger und EWR-Bürger mit Wohnsitz in Liechtenstein, die das sechste Altersjahr vollendet haben.
Übrige Ausländer und Staatenlose haben nur Anspruch auf Blindenbeihilfe, sofern sie ununterbrochen während zehn Jahren in Liechtenstein ihren zivilrechtlichen Wohnsitz gehabt haben.
Über Einzelheiten informieren die AHV-IV-FAK Anstalt.